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Schutz für Verbraucher,
durch das Gewährleistungs- und Produkthaftungsgesetz
Eine ab dem 01.01.2002 wirksame
Novelle, in dem seit über 100 Jahren geltenden Verbraucherrecht,
sorgt endlich dafür, daß die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
resultierenden Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten (EU-Konform)
angepaßt werden, und zugleich für mehr Verbraucherschutz sorgen.
Nach einem Bericht des ZDF-Wirtschaftsmagzin "WISO" (siehe auch
www.zdf.de/WISO)
sind als wesentliche Pfeiler des neuen Gewährleistungsrecht zu nennen:
Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre:
In § 238 wird eine allgemein geltende Gewährleistungfrist
von mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt.
Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung
aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung muß
auch weiterhin nicht gegeben werden.
Im Baugewerbe gilt i.d.R eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.
Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes:
Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als
Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie
zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte
Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden.
Weiterhin muß nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür
haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene
Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer
selbst, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen" stammt.
Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung
:
In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht,
bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden die nur unerheblich
den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer
ersetzt zu bekommen.
Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung:
In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung
geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache
behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte
Ware repariert werden oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand
für die gewählte Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer
nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie
der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach
Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass
verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenomen
persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439
als Schadensersatz geltend machen.
Abweichungen in den AGB sind unwirksam:
Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB,
die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Regelungen abweichen,
unwirksam.
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht
zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte
Sachen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.
Umkehrung der Beweislast:
Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt.
Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn nichts anderes bewiesen
werden kann, zugrunde gelegt, daß der Kaufgegenstand bereits bei
Kauf oder Lieferung fehlerhaft war. (Quelle: ZDF-online,
WISO-Archiv: "Neues Gewährleistungsrecht", 19.11.01)
Weitere Informationen unter:
- Informationen
zu dem neuen Gewährleistungsrecht von den ZDF-Wirtschaftsmagazin
WISO
- Infos
zu diesem Thema von der Verbraucherzentrale NRW
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